Beschluss vom 30. Mai 2001 Az. 1 StR 176/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
30. Mai 2001
Aktenzeichen:
1 StR 176/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18. Januar 2001 im Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von drei Jahren Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren hat zu einem Drittel die Staatskasse zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und anderer Straftaten unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 21. März 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die mit diesem Urteil des Amtsgerichts Regensburg angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt, die seit dem 29. März 2000 vollstreckt wird, aufrechterhalten und bestimmt, drei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit das Landgericht den teilweisen Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet hat; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §

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