Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 9. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 37 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hat in sämtlichen Fällen massive sexuelle Handlungen an seiner zur Zeit der Taten 14 und 15 Jahre alten Tochter vorgenommen; überwiegend ließ diese das Verhalten des Angeklagten widerstandslos über sich ergehen; in den Fällen, in denen sie sich sträubte, setzte sich der Angeklagte gewaltsam hierüber hinweg. Nach jeder Tat erhielt die Geschädigte Geld zur "Belohnung", deren Höhe sich im Einzelfall auf bis zu 150,- DM belief. Durch das Verhalten des Angeklagten hat die Geschädigte "jegliches Selbstwertgefühl" verloren.
Die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes:
Die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe die Geschädigte gleichsam zum "Sexualobjekt degradiert", hält hier rechtlicher Überprüfung stand:
a) Bei Straftaten, die ausschließlich gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichtet sind, kann ...
















