1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. September 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt (§ 56 Abs. 1 StGB).
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; es wird jedoch die Gebühr um ein Fünftel ermäßigt. Von den durch dieses Rechtsmittel entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten fällt der Staatskasse ein Fünftel zur Last.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der ...
















