1. Der Beschluß des Landgerichts Trier vom 21. Dezember 2001, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 20. September 2001 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Generalbundesanwalt hat zur Verwerfung der Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO durch das Landgericht ausgeführt:
"Gegen das am 20. September 2001 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil hat dieser am 22. September 2001 Revision eingelegt; der Schriftsatz trägt den Briefkopf und das Diktatzeichen von Rechtsanwalt Z. in B. , der den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Trier vertreten hat. Am 6. November 2001 wurde das Urteil dem Verteidiger zugestellt. Die Revisionsbegründung des Angeklagten wurde am 6. Dezember 2001 beim Landgericht angebracht. Mit Beschluß vom 21. Dezember 2001 verwarf das Landgericht die Revision als unzulässig (§ 346 Abs. 1 StPO). Der Schriftsatz sei nicht unterzeichnet; er trage auch sonst keine handschriftlichen Hinweise, die auf die Urheberschaft von Rechtsanwalt Z.
schließen ließen. Der Angeklagte hat -mit am 8. Januar 2002 beim ...
















