Urteil vom 6. Juni 2002 Az. 1 StR 14/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
6. Juni 2002
Aktenzeichen:
1 StR 14/02
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. September 2001 wird als unbegründet verworfen.

2.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, und wegen Körperverletzung in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts mißbrauchte der Angeklagte seine 1985 geborene Stieftochter 1995 oder 1996 sowie am 25. März 2001 sexuell. Ferner schlug und trat er sie im Dezember 2000, im Februar 2001 und am 25. März 2001 mit der Hand und einmal mit den Füßen. Bei allen Taten war der Angeklagte durch den vorangegangenen Genuß alkoholischer Getränke leicht enthemmt. Jedoch war seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei keiner der Taten erheblich vermindert.

Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte gegen den Rechtsfolgenausspruch. Mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge greift er insbesondere die Feststellung nicht erheblich verminderter Schuldfähigkeit an. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

II.

Die Revision ist - von vorneherein - wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. ...

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