Beschluss vom 27. April 2000 Az. 4 StR 96/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
27. April 2000
Aktenzeichen:
4 StR 96/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Juni 1999 im Strafausspruch aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Totschlags in Tateinheit mit gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr" zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hat deswegen keinen Bestand, weil die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung einen Widerspruch enthalten, den der Senat nicht aufzulösen vermag. Die Strafkammer hat ...

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