Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 2. Dezember 1999 wird das Verfahren im Falle II C 34 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. März 2000 ausgeführt:
"Die Verurteilung im Fall II C 34 kann nicht bestehen bleiben, weil dieselbe Tat auch Gegenstand des gegen den Angeklagten noch beim Amtsgericht Saulgau anhängigen Verfahrens 3 Ls 299/98 ist. In jenem Verfahren wird dem Angeklagten der unerlaubte Besitz von 9,42 g Heroin sowie 0,526 g Kokain zum Zeitpunkt einer Polizeikontrolle am 07. Juli 1998 vorgeworfen (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Der Tatvorwurf im Fall II C 34 betrifft die unerlaubte Einfuhr eben dieser Rauschgiftmengen (nachdem das Verfahren gemäß
§ 154 a StPO hinsichtlich eines Handeltreibens und/oder Erwerbs von Betäubungsmitteln eingestellt worden ist, Bl. 443 d.A.). Da der Täter die Betäubungsmittel bei der Einfuhr in Besitz hat, stellen die Einfuhr und das - materiellrechtlich zurücktretende (Weber, BtMG, § 29 Rn. 389 m.w.N.) -Dauerdelikt des Besitzes eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne von §
















