Beschluss vom 13. Juni 2001 Az. 5 StR 180/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
13. Juni 2001
Aktenzeichen:
5 StR 180/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. August 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO a) in den Schuldsprüchen zu Fall 1 des Urteils dahin abgeändert, daß die Angeklagten insoweit jeweils der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind, b) in den Einzelstrafaussprüchen zu Fall 1 und in den Gesamtstrafaussprüchen aufgehoben.

2.

Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung (oben 1b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - mittäterschaftliche Mitwirkung an einem von den rechtskräftig verurteilten Rauschgiftgroßhändlern D und T geplanten, später gescheiterten Erwerb von (mindestens) fünf Kilogramm Heroin (mindestens 1,5 kg HHC) in Berlin zur Weiterveräußerung nach Italien - für schuldig befunden und insoweit gegen den Angeklagten De fünf Jahre, gegen den Angeklagten C drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe verhängt. In diesem Fall führen die - im übrigen unbegründeten ...

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