Beschluss vom 16. Oktober 2001 Az. 4 StR 415/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
16. Oktober 2001
Aktenzeichen:
4 StR 415/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 11. Juni 2001 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (Einzelstrafen: vier und drei Jahre) verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Vorgehen des Angeklagten gegen die Eheleute S. ist entgegen der Auffassung des Landgerichts als eine einzige Tat im Rechtssinne, nicht alszwei in Tatmehrheit stehende Taten zu bewerten. Nach der Rechtsprechung kann eine natürliche Handlungseinheit ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn es um die Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen geht. Die Annahme einer ...

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