1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. März 2000 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes vom 16. August 2000 weist der Senat insoweit lediglich auf folgendes hin:
Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich dargelegt, welche Umstände dafür maßgeblich waren, daß sich der Angeklagte durch die Bestellung des Kokains des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht und nicht nur deren Erwerb angebahnt hat. Jedoch kann kein Zweifel daran bestehen, daß sich das Landgericht aufgrund der erheblichen Menge und geforderten Qualität des bestellten Rauschgifts (250 g mit ...
















