Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Mai 1996 wird als unzulässig verworfen.
Damit erledigt sich auch sein Antrag vom 13. Oktober 1999, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
In seiner -der Verteidigung und auch dem Verurteilten selbst übersandten -Antragsschrift vom 9. März 2000 führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:
"I. Es ist von folgendem Gang des Verfahrens auszugehen:
1.
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 15. Mai 1996 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt (Bd. IV Bl. 1402 d.A.). Ausweislich des Protokolls hat der Angeklagte nach Urteilsverkündung, der Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet.
2.
Der Angeklagte verbüßt z.Zt. Strafhaft in dieser Sache in der Justizvollzugsanstalt Straubing. Er beantragte am 13. Oktober 1999 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Straubing, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren.
Der Angeklagte stellte folgenden Antrag:
'Wegen unverschuldeter Fristversäumnis wird dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des ...
















