1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 19. Juni 2001 dahingehend geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt wird.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung unter Einbeziehung der Geldstrafen aus zwei Strafbefehlen des Amtsgerichts Syke vom 7. September 2000 und vom 2. Oktober 2000 zu einer "Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, sechs Monaten und drei Wochen" verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch und hinsichtlich der für die abgeurteilten Taten verhängten Einzelstrafen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Gesamtstrafenausspruch hat, abgesehen davon, daß er gegen § 39 StGB verstößt, keinen Bestand, weil die Geldstrafen infolge der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Wildeshausen vom 13. Juli 2000 nicht hätten einbezogen werden dürfen.
Die den Strafbefehlen des Amtsgerichts Syke zugrundeliegenden Taten ...
















