Beschluss vom 7. November 2001 Az. 1 StR 455/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
7. November 2001
Aktenzeichen:
1 StR 455/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 28. Mai 2001 a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß

aa) der Angeklagte K. der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug in drei Fällen sowie des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen undbb) der Angeklagte D. der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen sowie des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisenschuldig sind;

b) in den Strafaussprüchen aufgehoben.

2.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug - K. in drei Fällen, D. in zwei Fällen sowie wegen Verschaffens von amtlichen Ausweisen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und den Angeklagten D. im übrigen freigesprochen. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte K. beanstandet zudem das Verfahren. Beide Rechtsmittel führen auf die Sachbeschwerde hin im ersten Tatkomplex zu einer Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des §

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