1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. Mai 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Durch Urteil vom 7. April 1999 hatte das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27) diese Entscheidung mit den Feststellungen insoweit aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen, als von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen worden war. Im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hat der Senat das genannte Urteil auf die Revision des Angeklagten.
Das Landgericht hat das zurückverwiesene Verfahren mit einem weiteren Verfahren verbunden und den Angeklagten nunmehr zusätzlich noch wegen (eines weiteren Falles des) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ...
















