1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 28. August 2000 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit freigesprochen worden sind, a) der Angeklagte N. in den Fällen zu 1, 3 und 4 der Anklage, b) der Angeklagte Sch. in den Fällen zu 3 und 4 der Anklage, c) der Angeklagte M. zu Fall 2 der Anklage.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen.
von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagten von Vorwürfen des Totschlags, des versuchten Totschlags, der Beihilfe zum versuchten Totschlag, der schweren Körperverletzung bzw. der Beihilfe hierzu freigesprochen. Soweit die Angeklagten N. (Fälle 1 bis 4) und M. (Fall 2) betroffen sind, hat es die Freisprüche auf die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums gestützt. Den Angeklagten Sch. hat es im Fall 2 (Beihilfe zum versuchten Totschlag) aus tatsächlichen Gründen, im übrigen (Fälle 3 und 4) ebenfalls wegen Vorliegens eines Verbotsirrtums freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die sie hinsichtlich des Angeklagten N. auf die Freisprüche in den Fällen 1, 3 und 4 und bezüglich des Angeklagten Sch. auf die Freisprüche in den Fällen 3 und 4 (rechtswirksam) beschränkt hat. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet die ...
















