Beschluss vom 26. März 2002 Az. 2 StR 59/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
26. März 2002
Aktenzeichen:
2 StR 59/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2001 mit den Feststellungenaufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der (Gesamt-)Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Vom Vorwurf des Diebstahls hat es den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen. Zudem hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperre von zwei Jahren festgesetzt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung dieses Urteils.

Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des geständigen Angeklagten bei den festgestellten drei rechtswidrigen Taten hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat folgende Taten festgestellt:

1.

Am 31. August 2000 wollte der Angeklagte an einem Geldautomaten 30 DM abheben. Als dies nicht funktionierte, fragte er am Schalter der Sparkasse und wurde an die Hauptstelle verwiesen. Hierüber war der Angeklagte sehr erbost. Er hatte kein Geld, um zur Hauptstelle zu fahren und war hungrig. In einem Zustand hochgradiger Erregung entschloß er ...

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