Beschluss vom 6. März 2002 Az. 4 StR 30/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
6. März 2002
Aktenzeichen:
4 StR 30/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 21. August 2001 mit den Feststellungen -ausgenommen denjenigen zum äußeren Tatgeschehen, die bestehen bleiben - aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung -jeweils in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen -, mit Sachbeschädigung und mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Januar 2002. Im übrigen ...

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