1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Januar 2001 wird verworfen, soweit es den Angeklagten Da betrifft. Die Staatskasse hat die durch dieses Rechtsmittel entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten Da zu tragen.
2.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil, soweit es die Angeklagten E , K und Du betrifft, in den gesamten Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
3.
Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft werden verworfen.
4.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat die Angeklagten E , K und Du wegen schwerer Brandstiftung schuldig gesprochen und - beim Angeklagten E unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Freiheitsstrafe von zwei Monaten - auf Freiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten, einem Jahr und sechs Monaten und einem Jahr erkannt; letztere wurden zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte Da wurde vom Vorwurf der Nichtanzeige geplanter Straftaten freigesprochen. Die unbeschränkt eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben mit der Sachrüge zum Teil Erfolg.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Im ...
















