Beschluss vom 6. Juni 2000 Az. 4 StR 91/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
6. Juni 2000
Aktenzeichen:
4 StR 91/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Januar 1999, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Bandendiebstahls in 14 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug, sowie der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist.

II. Auf die Revision des Angeklagten St. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn und die Mitangeklagten E. und W. betrifft, in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß

1.

der Angeklagte St. des Bandendiebstahls in 10 Fällen, davon in einem Fall dreimal tateinheitlich begangen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Bandendiebstahl und in zwei Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug, des versuchten Bandendiebstahls und des versuchten Betruges, 2.

der Angeklagte E. des Bandendiebstahls in 16 Fällen, davon in einem Fall dreimal tateinheitlich begangen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Bandendiebstahl und in zwei Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug, 3.

der Angeklagte W. des Bandendiebstahls in sieben Fällen, davon in einem Fall dreimal tateinheitlich begangen und in zwei Fällen in Tateinheit mit Computerbetrugschuldig ist.

III. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

IV. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen "Bandendiebstahls in 14 Fällen, in 2 Fällen in ...

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