I.1. Auf die Revisionen der Angeklagten Prof. Dr. B. und Dr. K. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. August 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft.
2.
Der Angeklagte Prof. Dr. B. wird im Fall I der Anklage (versuchter Betrug, Kreditbetrug -Fall OP. ) freigesprochen.
Insoweit fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten der Staatskasse zur Last.
3.
Im übrigen (Fall III der Anklage; versuchter Betrug durch Abgabe einer sog. Blockiererklärung) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. 1. Auf die Revisionen der Angeklagten W. und S. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es diese Angeklagten betrifft, aufgehobena) im Falle II Teil 1 der Anklage (Betrug zum Nachteil der F. AG), soweit Feststellungen hinsichtlich des Schuldscheindarlehens "Göttingen" getroffen sind, b) im Falle III der Anklage (versuchter Betrug durch Abgabeeiner sog. Blockiererklärung) mit den zugehörigen Feststellungen, c) im gesamten Strafausspruch.
2.
Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ...
















