1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 22. Dezember 1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehobena) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 des Urteils wegen "mittäterschaftlicher" räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, b) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 2 des Urteils, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
"1. Die zunächst erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch ist nicht wirksam. Bei Abgabe der Erklärung war der Verteidiger zur Beschränkung noch nicht ermächtigt. Die vorgelegte Vollmacht, die eine solche Ermächtigung enthält, wurde erst später, nämlich am 18. April 2000, unterzeichnet. Zu diesem Zeitpunkt war mit der bereits am 5. April 2000 eingegangenen Revisionsbegründung aber auch schon der Schuldspruch im Fall II.1 des Urteils angegriffen worden.
2. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
a) Im Fall II.1 hat die Strafkammer wegen 'mittäterschaftlich begangener' räuberischer Erpressung verurteilt, ohne die Bewertung des Tatbeitrags des Angeklagten als Mittäterschaft ...
















