1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. November 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Es führt jedoch zur Aufhebung des Maßregelausspruchs, weil die Voraussetzungen des § 63 StGB für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht ausreichend dargetan sind.
Nach den Feststellungen beging der ...
















