Beschluss vom 16. November 2001 Az. 3 StR 371/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
16. November 2001
Aktenzeichen:
3 StR 371/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 29. August 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehobena) in den Fällen II. 2. bis 4. der Urteilsgründe, b) im gesamten Strafausspruch, c) im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz, soweit er den Betrag von 900 DM übersteigt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle II. 1. und 4.), davon in einem Fall (Fall II. 1.) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen versuchten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 2.), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall II. 3.), wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 5.), wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Fall II. 9.) und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Fall II. 7.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzungen des sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der ...

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