Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründungder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 18. Juli 2000 sowie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden ist. Die Frist begann Anfang November 2000 zu laufen, als der Angeklagte nach seiner Urlaubsrückkehr aufgrund des Beschlusses des Landgerichts vom 18. Oktober 2000, durch den seine Revision als unzulässig verworfen worden war, Kenntnis davon erhielt, daß die Revision von seinem Pflichtverteidiger nicht rechtzeitig begründet wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag ging erst am 28. November 2000, also verspätet, beim Landgericht Lüneburg ein. Die behauptete Unkenntnis von der Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags hat lediglich Bedeutung für die Frage, ob gegen die versäumte Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden kann.
Weiterhin ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auch deshalb unzulässig, weil der Angeklagte ...
















