Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22. Juni 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), weil die Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerfrei ist.
1. Folgendes ist festgestellt:
Der Angeklagte und sein Begleiter T. wollten in eine Diskothek. Der dort als Türsteher tätige Ü. To. verweigerte ihnen aus nicht mehr genau feststellbaren Gründen "in ruhigem, bestimmtem Ton" den Eintritt. T. wollte dies nicht akzeptieren. Nach einer gewissen Zeit war To. "die Diskussion leid" und er "schob T. mit den Schultern weg". In diesem Moment ging der Angeklagte, der die bisherige Diskussion wegen Sprachschwierigkeiten nicht verstanden hatte und deshalb abseits gestanden war, auf To. zu und versetzte ihm mit einem Messer einen wuchtigen Stich in die linke Brusthälfte.
P. , ein weiterer Türsteher, hatte, ohne das Messer zu bemerken, gesehen, daß To. vom Angeklagten angegriffen wurde. Es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen P. und weiteren Personen einerseits und dem Angeklagten und T. ...
















