Urteil vom 21. März 2002 Az. 5 StR 14/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
21. März 2002
Aktenzeichen:
5 StR 14/02
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist.

2.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Ablehnung der Anordnung von Sicherungsverwahrung.

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die wirksam beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Angeklagten abgelehnt hat.

I.

Revision des Angeklagten 1. Die Verfahrensrüge, in der Hauptverhandlung sei eine Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen D nicht getroffen ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet