Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. Januar 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer erhebt eine Aufklärungsrüge und macht mit der Sachrüge geltend, daß es sich bei der in § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB genannten Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen, um ein persönliches Merkmal handle, das nur beim Angestifteten, nicht aber beim Angeklagten vorgelegen habe. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Zeugen R. , den Pächter einer Bar, der ihm von seinen erheblichen finanziellen Problemen berichtet hatte, dazu angestiftet, das gepachtete Lokal "abzufackeln", um aus der Versicherungssumme seine finanziellen Probleme zu lösen. Der Zeuge R. hat das Gebäude, in dem sich auch Wohnungen befinden, in Brand gesetzt und weitgehend zerstört. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt, weil ...
















