Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 17. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zu besonders schwerer Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1, § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
Nach den Feststellungen stiftete der Angeklagte, ein Gastwirt, den gesondert verfolgten S. an, in einer von ihm betriebenen Gaststätte Feuer zu legen, um in den Genuß der Versicherungssumme zu gelangen. Die Gaststätte befindet sich in einem Anbau an einen Gebäudekomplex mit mehreren Wohnungen. S. verschüttete Benzin im Thekenraum und entzündete es. Das Feuer erfaßte eine "große Spanplatte, die fest mit der Wand verdübelt und mit Spiegelfliesen beklebt war". Die Platte verbrannte fast vollständig, ferner wurde ein Schrank durch das Feuer zerstört und die Deckenverkleidung "in Mitleidenschaft gezogen". Der mit "erheblicher Rußbildung" verbundene ...
















