1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. September 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehobena) in den Fällen 3, 4, 7, 16, 17, 20, 29 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
3.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 23 Fällen, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in elf Fällen und wegen falscher Angaben zum Zwecke der Eintragung einer GmbH in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren verboten, im Baugewerbe eigenverantwortlich unternehmerische Tätigkeiten auszuüben. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen.
1.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur ...
















