Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Februar 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Der Angeklagte ist wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Montabaur vom 15. Oktober 1998 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten neben Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB verurteilt worden. Bei der dagegen gerichteten Revision hat der Angeklagte nachträglich die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB von dem Revisionsangriff ausgenommen.
Soweit das Rechtsmittel aufrechterhalten ist, erweist es sich als unbegründet im Sinne von §
















