Urteil vom 6. Februar 2001 Az. 5 StR 571/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
6. Februar 2001
Aktenzeichen:
5 StR 571/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juli 2000 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Revisionen, die Staatskasse diejenigen der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Hu wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Betrug sowie mit Untreue in drei Fällen und wegen Bestechlichkeit in 25 Fällen - unter Einbeziehung anderer Strafen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Den Angeklagten R hat es wegen Bestechung in Tateinheit mit Betrug und Beihilfe zur Untreue in drei Fällen sowie wegen Bestechung in 25 Fällen schuldig gesprochen und gegen ihn eine - zur Bewährung ausgesetzte - Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Im übrigen sind beide Angeklagten freigesprochen worden. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem - vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Rechtsmittel auch hinsichtlich der Freisprüche eine Verurteilung der Angeklagten sowie bei dem Angeklagten Hu die Anordnung des Verfalls.

A.

Das angefochtene Urteil enthält folgende Ausführungen:

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Huals angestellter ...

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