1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Oktober 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und besonders schwerer Brandstiftung zu zwölf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Es sah den Angeklagten als überführt an, eine von ihm als Pfleger betreute 91jährige Altenheiminsassin heimtückisch und zur Befriedigung des Geschlechtstriebes getötet und anschließend das Bett mit der Leiche in Brand gesetzt zu haben, um Spuren zu vernichten und vorzutäuschen, das Opfer sei mit brennender Zigarette eingeschlafen. Das Schwurgericht stellte bei dem Angeklagten eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit infolge Epilepsie und daraus folgender psychischer Beeinträchtigungen fest.
Die Revision des Angeklagten führt mit einer Verfahrensrüge im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Beweisantrags zur Aufhebung des Urteils.
1. Der Verteidiger hatte die Vernehmung eines Brandsachverständigen zum Beweis der Tatsache rückstandslosen Verbrennens von Windeln beantragt. Der Beweisantrag war eine Reaktion ...
















