1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 31. Juli 2000 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, das sichergestellte Betäubungsmittel, 99 kg Haschisch, eingezogen, 370 DM Bargeld für verfallen erklärt und den Pkw VW-Golf des Angeklagten eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt, ist zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einziehung und den Verfall unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.
Anfang des Jahres 2000 führte die niederländische Polizei in Zusammenarbeit mit der deutschen Polizei gegen eine in den Niederlanden und der ...
















