Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK räumt dem der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten (Beschuldigten) unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers ein, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO oder des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK gegeben ist.
Einem Angeklagten ist daher nicht allein deswegen ein Pflichtverteidiger beizuordnen, weil er die deutsche Sprache nicht beherrscht und wegen seiner Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Dolmetscher aufzubringen.
I. Das Amtsgericht -Jugendrichter - Delmenhorst hat die Angeklagten -der deutschen Sprache nicht mächtige, von Sozialhilfe in der Form von Warengutscheinen und Taschengeld lebende Asylbewerber - wegen "je eines gemeinschaftlichen Diebstahls und darüber hinaus zweier einzeln begangener Diebstähle" jeweils zu einem Dauerarrest von zwei Wochen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten übereinstimmend die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Namentlich machen sie mit der Verfahrensrüge den ...
















