Beschluss vom 17. August 2001 Az. 2 StR 267/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
17. August 2001
Aktenzeichen:
2 StR 267/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Dezember 2000 im Strafausspruch über die Einzelstrafen von vier Jahren und zweimal drei Jahren sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen insoweit aufrechterhalten.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie greift jedoch mit der Verfahrensrüge durch, das Landgericht habe bei der Festsetzung der Einzelstrafen für die Taten 1 (drei Jahre), 3 (vier Jahre) und 4 (drei Jahre) sowie bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten rechtsfehlerhaft die vorliegende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht berücksichtigt.

1. Wie die Revision in zulässiger Weise rügt, erlangte der Angeklagte im Dezember 1995 Kenntnis von dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 4. März 1997 Anklage zum Amtsgericht -Schöffengericht -erhoben hatte, erging am 22. Juli 1997 der Eröffnungsbeschluß sowie die ...

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