Urteil vom 7. März 2002 Az. 3 StR 6/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
7. März 2002
Aktenzeichen:
3 StR 6/02
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11. September 2001 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexueller Nötigung" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet; jedoch wird die Urteilsformel geändert.

Nach den Feststellungen war die 16-jährige, leicht geistig behinderte Geschädigte als Übernachtungsgast bei der Familie ihrer Schulfreundin Johanna S. zu Besuch. Der Angeklagte übernachtete ebenfalls dort und nutzte die Situation, um sich der Nebenklägerin in der Absicht zu nähern, zum Geschlechtsverkehr zu gelangen. Er gab ihr einen Zungenkuß und entkleidete sie unter Überwindung ihres körperlichen Widerstandes. Er leckte und küßte ihre Brüste, brachte ihr einen "Knutschfleck" am Busen bei und faßte ihr mit zwei Fingern in die Scheide, wobei er dort längere Zeit rieb. Nachdem er seinen erigierten Penis mit einem Kondom versehen hatte, mußte er jedoch von ihr ablassen, da Stefan S. , der in diesem, seinem eigenen Zimmer übernachten wollte, nach Hause gekommen war.

Die Strafkammer hat trotz des Vorliegens der ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet