1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24. August 1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Vertrieb und zum unerlaubten Erwerb vollautomatischer Selbstladewaffen in vier Fällen (Fälle II. 1 bis 4 der Urteilsgründe) verurteilt ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Vertriebs und Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe, wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine solche Waffe, wegen Beihilfe zum unerlaubten Vertrieb und Erwerb einer solchen Waffe in vier Fällen, wegen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladepistole mit einer Länge unter 60 cm, wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine solche Waffe, wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb einer solchen Waffe und wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb einer Schußwaffe in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die Fälle II. 1 bis 4 der ...
















