1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 6. Dezember 2000 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in den Fällen II.3, II.4a und 4b, II.5a und 5b sowie im Fall II.6 auch des tateinheitlichen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176a Abs. 2 StGB schuldig ist, wobei in den Fällen II.3 und II.6 der sexuelle Mißbrauch eines Kindes nach § 176 StGB entfällt, b) im Ausspruch über die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften, wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit ...
















