1.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 4. Juli 2001, soweit es die Angeklagten von M. und K. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat die Angeklagten und den Mitangeklagten B. , dessen Verfahren der Senat abgetrennt hat, von dem Vorwurf der (bandenund gewerbsmäßig begangenen) Erpressung in 30 Fällen freigesprochen. Ferner hat es bestimmt, daß die Angeklagten für die jeweils erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen sind. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des freisprechenden Urteils. Die Rechtsmittel, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben mit der Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die erhobene Verfahrensbeschwerde bedarf es daher nicht.
Die den Freisprüchen zugrundeliegende Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:
1.
Mit der zugelassenen Anklage war den Angeklagten auf der Grundlage der Angaben der Geschädigten Birgit Ko. im Ermittlungsverfahren die Erpressung von Schutzgeldern in insgesamt 30 Fällen zur Last gelegt worden. Dem Angeklagten K. wurde vorgeworfen, ...
















