1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Dezember 2001 wird als unzulässig verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, der im Anschluß an die Urteilsverkündung am 14. Dezember 2001 auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hatte, mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 Revision eingelegt.
Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil er nach Urteilsverkündung auf dieses Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls (SA Bd. I Bl. 213 R) wurde dem Angeklagten nach Verkündung des Urteils und des Haftfortdauerbe-3 schlusses eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Danach erklärte der Angeklagte "mit Zustimmung seines Verteidigers", daß er das soeben verkündete Urteil annehme und auf die Einlegung der Revision verzichte. Diese Erklärung ist dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist der Rechtsmittelverzicht bewiesen (§ 274 StPO). Umstände, die ...
















