Beschluss vom 23. April 2002 Az. 4 StR 122/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. April 2002
Aktenzeichen:
4 StR 122/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Dezember 2001 wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, der im Anschluß an die Urteilsverkündung am 14. Dezember 2001 auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hatte, mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 Revision eingelegt.

Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil er nach Urteilsverkündung auf dieses Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls (SA Bd. I Bl. 213 R) wurde dem Angeklagten nach Verkündung des Urteils und des Haftfortdauerbe-3 schlusses eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Danach erklärte der Angeklagte "mit Zustimmung seines Verteidigers", daß er das soeben verkündete Urteil annehme und auf die Einlegung der Revision verzichte. Diese Erklärung ist dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist der Rechtsmittelverzicht bewiesen (§ 274 StPO). Umstände, die ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet