1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. März 2001 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach den Urteilsfeststellungen lebten der Angeklagte und die Geschädigte seit November 1998 in eheähnlicher Gemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung. Seit Oktober 1999 schliefen sie zwar in getrennten Zimmern, gleichwohl kam es in der Folgezeit zwei- bis dreimal wöchentlich zu einverständlichem Geschlechtsverkehr. Am Abend des 21. Dezember 1999 war die Geschädigte dazu nicht bereit. Der Angeklagte akzeptierte dies nicht; er überwand vielmehr ihren ...
















