Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. September 2000 wird verworfen; jedoch wird das angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Seine Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der in Tötungsabsicht auf das Opfer abgegebene Schuß mit der Armbrust diente auch dazu, dem Opfer Schlüssel und Dokumente wegzunehmen und sich damit die Motoryacht anzueignen. Der Angeklagte hat sich deshalb auch des versuchten Raubes mit Todesfolge schuldig gemacht.
§ 251 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt, dessen Versuch nicht nur in der Form begangen werden kann, daß der Täter durch eine in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme stehende räuberische Nötigungshandlung den Tod des Opfers verursacht, es aber ...
















