1.
Das Verfahren wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, jeweils in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, beschränkt.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 18. Dezember 2000 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, jeweils in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit gefährlicher Körperverletzung, begangen in zwei tateinheitlichen Fällen," zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; ferner hat es Maßregeln nach §§ 69,
















