1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 29. November 2000 mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Vorderschaftrepetierflinte und eine Pistole eingezogen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.
Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte, ein passionierter Jäger und Waffensammler, betreibt in seinem Heimatdorf eine Gaststätte, in die bereits zweimal eingebrochen worden war. Am 21. September 1999 wurde er nachts gegen 3.30 Uhr von seiner Lebensgefährtin, die zusammen mit ihm die Gastwirtschaft geführt hatte, mit dem Hinweis geweckt, "die Alarmanlage geht das dritte Mal, komm in die Pötte, die sind schon drin". Der Angeklagte zog sich an, ergriff eine Vorderschaftrepetierflinte und eine Pistole je mit Munition, gab seiner Lebensgefährtin den Auftrag, die Polizei telefonisch zu verständigen, und begab sich zu der ...
















