1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Februar 2000 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat allein zum Maßregelausspruch Erfolg, im übrigen ist es unbegründet.
1.
Nach den Feststellungen trank der Angeklagte am Tag vor der Tat zwischen ca. 14.00 und 18.30 Uhr zunächst mit einem Freund vor einem Einkaufsmarkt und später allein in einer Gaststätte Bier. Er kehrte in der Nachtgegen 1.30 Uhr mit dem Fahrrad zu der gemeinsam mit seiner Mutter genutzten Wohnung zurück. Dort entschloß er sich, seiner Mutter für die Jahre, die er mit ihr und seinem Stiefvater erlebt hatte, einen Denkzettel zu verpassen. Er holte aus einem Werkzeugkasten einen Eisenhammer und begab sich in das Schlafzimmer der Mutter. Dort schlug er seiner tief schlafenden Mutter mit der flachen Seite des Hammerkopfes einmal auf den ...
















