Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 18. November 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert (§ 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit deren Einfuhr und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unabhängig von der Frage, ob nur zwei Personen eine Bande bilden können (verneinend BGH: Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99 -; dem folgend Senatsbeschluß vom 4. April 2000 - 5 ARs 20/00 -), rechtfertigt das konkret festgestellte Verhältnis zwischen dem - in tatrichterlich vertretbarer Wertung bereits als Mittäter angesehenen - Angeklagten und dem Haupttäter Z nicht die Annahme einer Bandenabrede gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG.
Zwischen den Fällen 4 und 5 besteht wegen festgestellter einheitlicher Lieferabrede bei sukzessiver Erfüllung (UA S. 9) eine ...
















