Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 5. Dezember 2000 aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in sechs Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Es führt jedoch zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als es das Landgerichtunterlassen hat, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist.
Der Generalbundesanwalt hat dazu wie folgt Stellung genommen:
"Keinen Bestand haben kann das Urteil ... insoweit, als der Tatrichter es unterlassen ...
















