1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. August 2000 mit den Feststellungen aufgehobena) soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Erpressung in 3 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen versuchter Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuchter Nötigung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sich der Angeklagte gegen die Verurteilung wegen versuchter Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuchter Nötigung (II 5 der Urteilsgründe) wendet.
a) Die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützten Verfahrensrügen, mit denen die Zurückweisung von Ablehnungsanträgen ...
















