Beschluss vom 25. Oktober 2000 Az. 2 StR 313/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
25. Oktober 2000
Aktenzeichen:
2 StR 313/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten L. und T. wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 8. November 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß

1.

der Angeklagte L. der Beihilfe zum versuchten Totschlag in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe, 2.

die Angeklagte T. der Anstiftung zum versuchten Mordschuldig sind.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten L. der Beihilfe zum Totschlag in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe für schuldig befunden und gegen ihn bei doppelter Milderung des Strafrahmens nach §§ 23 Abs. 2, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten erkannt. Die Angeklagte T. hat es wegen Anstiftung zum Mord in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die angestifteten Täter sowohl aus Habgier als auch heimtückisch gehandelt haben, ...

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