Auf die Revisionen der Angeklagten L. und T. wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 8. November 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß
1.
der Angeklagte L. der Beihilfe zum versuchten Totschlag in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe, 2.
die Angeklagte T. der Anstiftung zum versuchten Mordschuldig sind.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten L. der Beihilfe zum Totschlag in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe für schuldig befunden und gegen ihn bei doppelter Milderung des Strafrahmens nach §§ 23 Abs. 2, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten erkannt. Die Angeklagte T. hat es wegen Anstiftung zum Mord in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die angestifteten Täter sowohl aus Habgier als auch heimtückisch gehandelt haben, ...
















