Beschluss vom 3. April 2002 Az. 3 StR 33/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
3. April 2002
Aktenzeichen:
3 StR 33/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Oktober 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei Strafbefehlen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

1.

Nach den Feststellungen waren der Angeklagte und die Zeugin M. seit ca. einem Jahr befreundet. In der Vergangenheit war es zwischen ihnen einmal zum Geschlechtsverkehr gekommen, im übrigen hatte die Zeugin Intimkontakte abgelehnt. Die Zeugin war damit einverstanden, daß der Angeklagte in ihrer Wohnung übernachtet. Nachdem sich beide über ihre jeweiligen Beziehungsprobleme -die Zeugin hatte psychische Probleme wegen der Trennung von ihrem damaligen Freund - unterhalten hatten, legte sich der Angeklagte im Schlafzimmer in das ca. 1,40 m breite Bett, wobei er nur mit einer Boxershorts bekleidet war. Die lediglich mit einem hüftlangen Nachthemd bekleidete Zeugin legte sich neben ihn. Während die Zeugin ...

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